WICHTIGE HINWEISE ZUM THEMA SPENDEN:

Spendenabzugsfähigkeit
Nach § 34g des Einkommensteuergesetzes (EStG) können 50 % der Zuwendungen an politische Parteien bis zu eine Höhe von 1.650 € jährlich (bei Zusammenveranlagung) von der Steuerschuld direkt abgezogen werden. Darüber hinaus gehende Beiträge und Spenden bis zu weiteren 1.650 € jährlich sind als Sonderausgaben nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig.

Bescheinigung für das Finanzamt
Bei Spenden bis zu 200 € gilt der Kontoauszug oder der von der Bank bestätigte Einzahlungs­beleg des Auftrag­gebers als Spenden­nachweis für das Finanzamt.

Unabhängig von dieser Regelung wird von uns eine Zu­wendungs­be­scheinigung ausgestellt. Bitte hierfür aber unbedingt den Vornamen und Nachnamen sowie die Adresse im Verwendungs­zweck bei der Über­weisung angeben. Für Mitglieder der SPD reichen auch der Name sowie die Mitglieds­nummer zur Identifizierung aus.

Sollte der Platz einmal nicht ausreichen, so bitten wir um Mitteilung auf anderem Wege (Telefon, Brief, E-Mail, Fax) über die Spende.

Wir danken Ihnen für Ihre finanzielle Unterstützung!